Unabhängigkeit

UNABHÄNGIGKEIT.


Wer Mandanten unabhängig beraten will, muss unabhängig sein.


Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 1985 mit dem sogenannten Sachwalterurteil (BGH vom 22.05.1985; Az.: IVa ZR 190/83) die rechtliche Einordnung des Versicherungsmaklers definiert. Danach ist der Versicherungsmakler treuhänderischer Sachwalter der Interessen seiner Mandanten.


Gemäß diesem Grundsatz arbeiten wir als Versicherungsmakler im Gegensatz zum klassischen Versicherungsvertreter, welcher ausschließlich die Interessen des Versicherers wahrnimmt, von Versicherern unabhängig, ausschließlich im Interesse und als Sachwalter unserer Mandanten.


Bei der Auswahl der Versicherungen sind wir an kein Versicherungsunternehmen gebunden sondern können auf nahezu alle in Deutschland zugelassenen Versicherer und deren Produkte zurückgreifen.


Diese Unabhängigkeit erlaubt es uns, unsere Mandanten objektiv und neutral in Versicherungsangelegenheiten zu beraten und ihnen einen auf ihre Wünsche und Bedürfnisse zugeschnittenen Versicherungsschutz am Markt zu beschaffen.

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